Fragen zu Bannbruch / Zoll / Strafverfahren werden hier beantwortet.
Hallo, ich habe ein Schreiben vom Hauptzollamt Aachen mit dem Vorwurf Bannbruch erhalten. Mir wird vorgeworfen, dass ich 40 Gramm Cannabis aus den Niederlanden bestellt hätte. Es wurde offenbar ein entsprechender Brief vom Zoll sichergestellt. Der Zoll hat mir jetzt einen Anhörungsbogen gesen ...
Hallo, ich habe ein Schreiben vom Hauptzollamt Aachen mit dem Vorwurf Bannbruch erhalten. Mir wird vorgeworfen, dass ich 40 Gramm Cannabis aus den Niederlanden bestellt hätte. Es wurde offenbar ein entsprechender Brief vom Zoll sichergestellt. Der Zoll hat mir jetzt einen Anhörungsbogen gesendet. Wie soll ich reagieren? Was für eine Strafe droht mir? Ich habe vor allen Dingen auch Angst um meinen Führerschein. Auf den bin ich beruflich angewiesen und darf ihn unter keinen Umständen verlieren. Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir meine Fragen beantworten könnten. Vielen Dank.
Hallo, das Hauptzollamt in Aachen ist sehr aktiv in den letzten Jahren. Viele Briefe werden automatisiert ausgesondert, da braucht es nicht mehr die Stichprobe per Hand oder die Spürnase auf vier Beinen. Zu Ihrer Frage: Es besteht in solchen Fällen immer eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Verfahr ...
Hallo, das Hauptzollamt in Aachen ist sehr aktiv in den letzten Jahren. Viele Briefe werden automatisiert ausgesondert, da braucht es nicht mehr die Stichprobe per Hand oder die Spürnase auf vier Beinen. Zu Ihrer Frage: Es besteht in solchen Fällen immer eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Verfahren aus Mangel an Beweisen nach § 170 Abs. II StPO zur Einstellung zu kriegen. Finanztransaktionsermittlungen sind selten (Prüfung der Konto - und Kreditkartenumsätze), sehr selten sogar. Es bestehen dann gute Verteidigungsansätze. Ca. 90 % der Fälle kriegt man so nach § 170 Abs. II StPO vom Tisch. Jedenfalls dann, wenn man einigermaßen geschickt argumentiert. Das wäre hier auch sinnvoll, da bei der Menge an vom Zoll beschlagnahmten Cannabis nicht auszuschließen ist, dass diese mindestens 7,5 Gramm THC enthält, also eine nicht geringe Menge. Man würde sich dann schnell im Bereich des § 30 BtMG wiederfinden und das ist nicht sonderlich erfreulich. Die Strafe für eine Bestellung von Drogen aus dem Ausland kann schnell sehr hart sein. Zudem wären fahrerlaubnisrechtlichen Weiterungen durch die Führerscheinstelle zu erwarten (ärztliches Gutachten mit Konsummusteranalyse). Sie schreiben den Ermittlungsbehörden gar nichts. Sie lassen einen Rechtsanwalt, der sich mit Bannbruch und §§ 29 f. BtMG auskennt, die Sache prüfen und ein Verteidigungsschreiben für Sie aufsetzen. Mit einer Hausdurchsuchung werden Sie jetzt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen haben. Mit freundlichen Grüßen RA B. Schüller
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